Ein paar Infos zur rechtzeitigen Kündigung ihrer KFZ-Versicherung.
Wussten Sie eigentlich, dass sie regulär zum 30. November eines jeden Jahres ihre Autoversicherung kündigen können?
Die Kündigung muss am 30.11. des Jahres bei ihrem Versicherer vorliegen. Also nicht erst am 30.11. abschicken. Der Posteingang beim Versicherer ist ausschlaggebend.
Ratsam ist es, die Vertragskündigung per Übergabe-Einschreiben abzuschicken. Dann sind sie auf der richtigen Seite.
Wirksamm wird die Kündigung dann zum 31.12. des Jahres und sie können zum 01.01. des kommenden Jahres eine preiswertere Versicherung abschliessen.
Wie kann man denn im laufenden Jahr die Versicherung wechseln?
Hierzu ein paar Tipps:
- Wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, darf man sofort innerhalb eines Monats kündigen.
- Gleiches gilt, wenn der Versicherer Vertragsbedingungen ändert.
- Bei einem Schadenfall hat man ebenfalls eine 1 monatige Kündigungsfrist. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Schadenfall von der Versicherung als abgeschlossen gilt.
- Bei der Anschaffung eines anderen Fahrzeuges. Hier hat man keine Kündigungsfrist. Sie können auch noch nach 4 Wochen nachträglich kündigen.
In allen Fällen, mit einer Kündigungsfrist gilt: Die Kündigung muss vor Ablauf der Frist beim Versicherer eintreffen.
Am besten Sie vergleichen schon ab September ihre bestehende Versicherung mit anderen auf dem Markt. Wer alte Verträge hat, sollte sich auf jeden Fall neu orientieren. In den seltensten Fällen ist die momentane Versicherungsprämie die günstigere. Onlineversicherungen sind meist kostengünstiger als "herkömmliche".
Sie sollten auf folgende Leistungen achten, denn es ist nicht selbstverständlich, das Versicherungen bei hohen Prämien auch gute Leistungen erbringen.
- Deckungssumme in der KFZ-Haftpflicht
- Die meisten Versicherungen bieten hier 50.000.000 (50 Millionen) als Deckungssumme an, Sie sollte 100 Millionen umfassen.
- Schutzbrief
- Der sollte auch in der Haftpflicht mit eingeschlossen oder mit einem geringen Aufschlag belegt werden. Der Schutzbrief hilft bei Unfällen und Schäden auf Reisen, ab einer Entfernung von mehr als 50 Km
- Mallorca-Police
- Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der Deckungssummen der Urlaubszusatzversicherung bei Mietwagen im Ausland.
- Rabattretterer
- unechte Rabattretterer
- Dieser wird meistens nur ab SF25 gewährt. Wenn man einen selbstverschuldeten Unfall hat, wird man auf die unterste Stufe, mit gleichem Prozentsatz herabgestuft. Beim nächsten Unfall greifen dann aber gleich mehrere Abstufungen.
- echter Rabattretterer
- Dieser wird von den meisten Versicherungen ab SF4 gewährt. Hierbei wirken sich z.B. die nächsten 3 Unfälle nicht negativ auf die SF-Klasse aus, erst ab dem 4. Unfall. Das erkauft man sich aber in Form von 15% Aufschlag auf die momentane Prämie und im Schadenfall um die Verlängerung des Versicherungsvertrages. Sollte man vor dem Ende, der durch einen Unfall und der damit verbundenen Inanspruchnahme dieses Rabattes, die Versicherung wechseln, wird das der Folgeversicherung gemeldet und man landet in der SF-Klasse, in der man ohne Rabatt-Retterer eingestuft worden wäre.
- unechte Rabattretterer
- Neuwert-Ersatz
- Wenn man nach einem Neukauf einen Totalschaden verursacht oder einem das Auto gestohlen wird, erhält man den vollen Verkaufspreis über den Wiederbeschaffungswert von den Versicherungen erstattet. Hierbei ist darauf zu achten, dass dieser Schutz nicht nur 6 Monate, sondern bis zu einem Jahr gewährt wird.
- Marderbiss
- Dieser Zusatz ist immer noch nicht bei den meisten Versicherungen enthalten. Auch ist es wichtig, WAS damit gemeint ist. Wenn Marderbiss in der Versicherung enthalten ist, dann müssen Sie darauf achten, dass nicht nur die Leitungen, sondern auch Dämmmatten und dergleichen mitversichert sind.
- Versicherungsschutz mit grober Fahrlässigkeit
- Hier muss ganz klar geklärt werden, was damit gemeint ist und das es Bestandteil ihrer Versicherung ist. Bei Unfällen, wo dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist die Versicherung von der Zahlung der Schadenssumme befreit. Es gibt verschiedene Gründe für grobe Fahrlässigkeit, etwa das Wechseln einer CD während der Fahrt. Sie sollten das vor Abschluss der Versicherung klären.
- Zusammenstoß mit Wildtieren
- Hierbei muss man auf die genaue Bezeichnung der Tierarten achten. Bei den meisten Versicherungen ist nur Haarwild und nicht zusätzlich Wirbeltiere eingeschlossen.
- Beim Haarwild handelt es sich um: Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund. Aus dem § 2 Nr 1 BJagdG.
- Federwild ist hierbei nicht eingeschlossen.
- Als Wirbeltiere werden bezeichnet: Neunaugen, Knorpel- und Knochenfische, die Amphibien, die Reptilien, die Vögel und die Säugetiere