Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Fluggäste laut EU Anspruch auf eine Entschädigung bis 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Darauf weist der ADAC in München hin. Die Einschätzung der Lufthansa, die in dem Streik einen außergewöhnlichen Umstand sieht, wird von den Verbraucherschutzanwälten des ADAC in Frage gestellt.
Der ADAC beruft sich dabei auf ein Urteil des AG Frankfurt vom 9. Mai 2006 (AZ.: 31 C 2820/05-74). Darin stellt das Gericht fest, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn das Personal eines Luftfahrtunternehmens streikt. Einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III EGVO Nr. 261/2004 könnte die Lufthansa nur dann geltend machen, wenn der Streik für das Unternehmen nicht vorhersehbar war und es sich infolgedessen nicht darauf vorbereiten konnte. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema steht allerdings noch aus.
Unabhängig von der Entschädigungszahlung stehen Fluggästen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. So muss bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1500 Kilometer), drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 Kilometer) und vier Stunden bei Langstrecken auf Wunsch "für das leibliche und kommunikative Wohl" des Fluggastes gesorgt werden. In der Praxis bedeutet dies: Passagiere haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails sowie – falls nötig – Hotelübernachtungen inklusive Transfer. Wer seine Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung sein Geld zurückverlangen.
Quelle: ADAC,de