Wir haben Hupe und Lichthupe im Auto, um anderen außerhalb unseres eigenen PKW´s ein Signal geben zu können, was von großer Wichtigkeit sein kann. Viele nutzen allerdings die Hupe im Auto auch als kommunikatives Mittel. Geht ein Kumpel auf dem Fußweg entlang, wird zweimal kurz gehupt. Was wohl so etwas wie "Hey, wie geht´s dir?" heißen soll. Oder es geht jemand zu langsam für einen hektischen Autofahrer über die Straße. Mal kurz gehupt, das soll ihm zeigen, er könnte sich ein wenig beeilen.
Genau für so etwas haben wir die Hupe NICHT an Board, denn sie soll dazu dienen, andere vor Gefahren zu warnen, gleiches gilt übrigens für die Lichthupe.
Wann und wo darf denn dann dieses Schallzeichen (so die frühere Bezeichnung der Hupe in der STVO) eingesetzt werden?
Immer dann, wenn andere damit auf eine drohende Gefahr hingewiesen werden müssen. Außerdem darf man außerorts durch ein kurzes Betätigen von Hupe oder Lichthupe den eigenen Überholvorgang ankündigen. Wobei der Schwerpunkt auf kurzem Hupen liegt, ein Dauerhupen ist nicht gestattet, ebenso wie ein Schwall von Lichthupensignalen.
Betätigt man zum Beispiel konstant Hupe und/oder Lichthupe, um einen voraus fahrenden PKW zum Platz machen zu bewegen, ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Das wiederum kann mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot bestraft werden. Demzufolge muss man ganz differenziert zwischen drängeln und nötigen oder dem Ankündigen des eigenen Überholvorganges unterscheiden.
So erklärt sich die oft gestellte Frage, ob man per Lichthupe entgegen kommende Autofahrer vor Radarfallen warnen darf, eigentlich schon fast von allein: Es besteht keine Gefahr und man kündigt keinen Überholvorgang an. Also ist es verboten. Für Warnen per Lichthupe zahlt man übrigens 10,– Euro Bußgeld.