Wer nach der Freinacht sein Auto mit Toilettenpapier und Rasierschaum verunstaltet vorfand, sollte sich nach einem Rat des ADAC nicht ärgern. In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai darf nach einem alten Brauch Schabernack getrieben werden. Schäden wie die Beschriebenen lassen sich unschwer beseitigen. Schlimmere Folgen hat es, wenn Fahrzeuge in offene Kanalschächte fahren, weil die Kanaldeckel entfernt wurden, Autos zerkratzt oder sogar – wie in Berlin – in Brand gesetzt werden. Hierbei handelt es sich um strafbare Handlungen, die keinesfalls über den alten Brauch der „Freinacht“ abgedeckt sind.
Wurde ein Kfz auf diese Art und Weise beschädigt, sollte dessen Halter auf alle Fälle Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann solche Schäden seiner Versicherung melden. Diese kommt nicht nur für selbstverschuldete Unfälle, sondern gerade auch für „mut- oder böswillige Beschädigungen“ auf. Der Autohalter muss dann allerdings die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und wird in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
Wurde das Auto in Brand gesetzt oder ist lediglich eine Scheibe zu Bruch gegangen, steht hierfür die Teilkaskoversicherung ein. Ein Teilkaskoschaden führt nicht zu einer Rückstufung. Aber auch hier wird eine – gegenüber der Vollkaskoversicherung meist geringere – Selbstbeteiligung abgezogen.
Quelle: ADAC.de