Do. Nov 21st, 2024

Es war nur ein kleiner Stubser beim Einparken und dadurch war auch nur ein ganz kleiner Schaden entstanden. Vom Besitzer des gegnerischen PKW´s ist keine Spur zu finden und die Zeit drängt wie immer. Jetzt könnte man nach einer angemessenen Wartezeit auf die Idee kommen, die eigene Telefonnummer hinter dem Scheibenwischer zu hinterlassen und weiter zu fahren. 

Der ADAC empfiehlt, genau das nicht zu tun, denn das würde den Tatbestand einer Straftat, nämlich der Unfallflucht erfüllen. Ist der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht zu finden, sollte man die Polizei rufen und den Schaden aufnehmen lassen. Unfallzeugen sind nie von Schaden.

Zu lesen ist öfter, dass es wohl genügen soll, wenn man nach einem kleinen Schaden nach einer Wartefrist von 20 Minuten umgehend zur Zulassungsstelle fährt, um die Daten des Geschädigten heraus zu bekommen und sich bei diesem meldet. Eine solche Halteranfrage ist aber nicht jederzeit möglich und unterliegt strengen Vorschriften. Meist wird eine solche Anfrage auch nur schriftlich angenommen.

Was ist, wenn man selbst geschädigt ist und keinen Unfallgegner benennen kann? Die Polizei ist zu informieren und nimmt den Vorgang auf, damit man den Schaden bei der Versicherung einreichen kann.

"Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", das kann nicht nur zu finanziellen und versicherungstechnischen Nachteilen führen, sondern sogar den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Haftstrafe nach sich ziehen. 

Übrigens sind alle Verkehrsteilnehmer, angefangen vom Inlineskater bis hin zum Fahrer eines Riesen-Trucks dazu verpflichtet, dem Geschädigten die eigenen Personalien zukommen zu lassen, um den Schaden regulieren zu können. Interessant ist auch, dass einem Autofahrer, der als Radfahrer Unfallflucht begeht, der Führerschein entzogen werden kann. Und: Auch Beschädigungen an Gegenständen, wie Bäumen, Schildern, Zäunen usw. zum Beispiel durch einen kleinen Rempler mit dem Auto stellen einen Unfall dar und sind zu melden,

Von Auto Nom

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