Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen gilt als mangelhaft und darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden. Dies entschied eine Starnberger Richterin (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09, DAR, Heft 2, 2010) am 16. Dezember 2009. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Durchschnittskäufer beim Reifenkauf ein Produkt erwarten darf, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist.
Damit bestätigte sie eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06). In diesem Fall hatte eine Richterin über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärt. Sie orientierte sich an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Demnach sei für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und dass keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen. Es dürften vielmehr aus der Lagerungsdauer auch keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar.
Diese beiden Entscheidungen entsprechen einer langjährigen ADAC-Forderung, nach der neue Reifen keinesfalls älter als maximal drei Jahre sein dürfen. Denn auch wenn die Reifenindustrie behauptet, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, so vermindert sich die Restnutzungsdauer doch erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert wurde. Hinzu kommt der erhebliche Wertverlust beim Verkauf eines Fahrzeugs.
Der ADAC empfiehlt daher, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Quelle: www.presse.adac.de